top of page
Punkt Blau.png

Allgmeine Geschäftsbedingungen

Das Unternehmen „Susann Wilke – PR & Kommunikation“ freut sich auf Aufträge und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seinen Geschäftspartner*innen. Damit diese Zusammenarbeit zur Zufriedenheit beider Seiten ablaufen kann, hat sich das Unternehmen die folgenden Geschäftsbedingungen gegeben. Diese Bedingungen regeln die Grundsätze der Zusammenarbeit, die Nutzung der Inhalte, Produkte und Dienstleistungen sowie Anwendungen, die von Drittanbieter-Kooperationspartner*innen betrieben werden.

Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch. Mit der Annahme dieser Bedingungen erklären Sie sich damit einverstanden, an diese gebunden zu sein.
 

§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen schriftlichen oder mündlichen Vertrags über Leistungen zwischen dem Unternehmen „Susann Wilke – PR & Kommunikation“, Inhaberin Susann Wilke (nachstehend auch SWPK genannt), und seinen jeweiligen Geschäftspartner*innen, soweit nicht im Einzelnen schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner*innen sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von SWPK schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den AGB der Geschäftspartner*innen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
(3) Diese Bedingungen gelten auch, wenn SWPK in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen der Geschäftspartner*innen vorbehaltlos ausführt.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen SWPK und den Geschäftspartner*innen zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich nieder zu legen.

§ 2 Auftrag

1) Die von SWPK zu erbringenden Leistungen und Ziele der Arbeit werden im Einzelnen in einer gesonderten, zwischen den Geschäftspartner*innen und SWPK zu treffenden Vereinbarung (z. B. Angebot bzw. Auftrag) sowie in Besprechungsprotokollen festgeschrieben.
(2) Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und werden als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehungen.
(3) Durch SWPK erstellte Angebote sind grundsätzlich 30 Tage ab dem Erstellungsdatum bindend. Unbenommen sind Angebots-Nachbesserungen bzw. der Rücktritt vom Angebot seitens SWPK. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Die elektronische Form genügt.

§ 3 Mitwirkung der Geschäftspartner*innen
(1) Die Geschäftspartner*innen sind verpflichtet, für sämtliche Inhalte, die zur Bearbeitung der Themen und zur Zielerlangung erforderlich sind, die Basis-Informationen und Abbildungen (als druckfähige Datei bzw. dem Verwendungszweck entsprechend optimiert und mit Farbausdruck) zu beschaffen.
(2) Soweit SWPK den Geschäftspartner*innen Entwürfe für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe mit Ablauf einer Frist von 14 Tagen als genehmigt, soweit SWPK keine Korrekturaufforderung erhält.
(3) SWPK ist berechtigt, die Auftraggeber*innen und eine grobe Beschreibung des Projektes, das sie für sie abwickelt, dauerhaft in ihren Medien zur Eigenwerbung (z. B. in der Pressearbeit, Broschüren, Internet, Referenzen) zu nutzen. Dabei darf SWPK auch das Logo der Auftraggeber*innen verwenden, welches ihr diese dazu druckfähig zur Verfügung stellen. Diese Vereinbarung gilt auch nach Abschluss des Projektes oder nach Auslaufen des Zeitvertrages.
(4) SWPK darf die auf www.wilke-pr.de im Kundenauftrag veröffentlichten PR- und Marketingmedien dort zeitlich unbegrenzt belassen.
(5) Von einer vervielfältigten Arbeit überlassen die Geschäftspartner*innen SWPK drei ein-wandfreie und ungefalzte Belege unentgeltlich. SWPK ist berechtigt, die Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

§ 4 Einkauf – Regeln für den Umgang mit Dienstleistern
(1) SWPK kauft Kreativleistungen wie grafische Leistungen jedweder Art (auch digital bzw. animiert), Filme, gesprochenes Wort, Musik mit allen Rechten zur Vervielfältigung, mit der Copyright-Kennzeichnung „Susann Wilke – PR & Kommunikation“ oder der von Geschäftspartner*innen und der Nutzung in allen Medienformen wie Internet, Druck, Film, Hörfunk. Dies gilt reichweiten- und auflagenunabhängig, zeitlich unbegrenzt.
(2) Dienstleister*innen liefern ihre Daten offen, so dass SWPK diese weiterbearbeiten und ggf. anderweitig verändern kann.
(3) Wenn Dienstleister*innen nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder spätestens nach 5 Werktagen die Arbeit nachweislich aufgenommen hat, kann SWPK ohne Schadensersatzansprüche der Auftragnehmer*innen den Auftrag auflösen. Die elektronische Form genügt.

 § 5 Zahlungsbedingungen, Verzug, Schadensersatz
(1) 30 % des Honorars werden bei Beauftragung fällig, 50 % bei Lieferung der Leistung, 20 % nach der endgültigen Abstimmung und Freigabe durch den Geschäftspartner.
(2) Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang (ohne Abzüge). Sind die Fremdkosten höher als 500,- €, zahlen die Geschäftspartner*innen die vollen Fremdkosten innerhalb von 14 Tagen nach Beauftragung.
(3) Gemäß KSVG erhebt SWPK auf alle Arbeiten von Illustrator*innen, Grafiker*innen, Fotograf*innen und Texter*innen die aktuell geltende Künstlersozialversicherung.
(4) Eine Weiterberechnung von außerordentlichem Aufwand behält sich SWPK vor.
(5) Die Geschäftspartner*innen kommen auch ohne Mahnung in Verzug, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlen. Geraten die Geschäftspartner*innen in Verzug, ist SWPK berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen von 5 % (bei Unternehmen 8 %) aufzuschlagen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch SWPK bleibt vorbehalten.
(6) Verzögert sich die Ausführung des Auftrages aus Gründen, die die Geschäftspartner*innen zu verschulden haben, kann SWPK eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weiteren Vollzugschadens bleibt davon unberührt.
(7) Entstandene Fremdkosten werden zu 100 % weiterberechnet, dazu gehören auch Storno-kosten.
(8) Eine Abbildungsauswahl bezieht sich auf eine Anzahl von circa 3 aus max. 20 Bildern. Bildauswahlen aus Gesamtarchiven und Konvertierungen, Umrechnungen, Optimierungen von Bilddaten sowie deren Ausdrucke werden gesondert berechnet.
(9) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Wünschen die Kund*innen während oder nach der Produktion Änderungen vom ursprünglich vereinbarten Auftrag tragen sie die Mehrkosten.
(10) SWPK behält sich einen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten vor.

 

§ 6 Reise- und Hotelkosten
(1) Ist der Beratungs- oder Seminarort weiter als 80 km vom Geschäftssitz von „Susann Wilke – PR & Kommunikation“ entfernt, ist SWPK berechtigt, ein Hotel zu buchen. Reisekosten werden extra berechnet.
(2) SWPK entscheidet, ob sie die Reisekosten nach Beleg oder Kilometern abrechnet. Parkti-ckets und Taxirechnungen werden ebenfalls berechnet. Sind Übernachtungen notwendig, wählt SWPK ein 3*-Hotel aus.
(3) Reisezeit wird mit 50 % des Honorarsatzes berechnet.

 § 7 Urheberrecht, Nutzungsrechte, Vertragsstrafe
(1) Sämtliche Texte, Gestaltung und Datenbanken sowie sonstige durch SWPK erstellte Leistungen sind geistiges Eigentum von SWPK und verbleiben bei SWPK. Alle Entwürfe unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. SWPK stehen insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 UrhG zu.
(2) Die Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von SWPK weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch nur teilweise – ist unzulässig. 
(3) Der Verstoß gegen die Zustimmung berechtigt SWPK, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. 

 § 8 Urheberrechtsvermerke, Referenznachweise
(1) Soweit im Angebot nicht anders ausgewiesen, sind die Texte, Gestaltungen und Konzept-/ Planungsunterlagen ausschließlich zur Verwendung entsprechend dem Leistungsumfang des Angebotes bestimmt. SWPK hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheberin genannt zu werden.
(2) Vorschläge und Weisungen der Geschäftspartner*innen oder ihrer Mitarbeiter*innen und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen auch kein Miturheberrecht.

 § 9 Eigentumsvorbehalt, Rückgabe der Originale, Umgang mit Daten
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch die Geschäftspartner*innen auf diese über. An den Texten, Gestaltung und Konzept-/ Planungsunterlagen sowie an Entwürfen werden Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentums-rechte übertragen.

 § 10 Gewährleistung, Haftung
(1) SWPK verpflichtet sich, Aufträge mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch die ihr überlassenen Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung des Produktes schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Produkt als mangelfrei abgenommen.
(2) SWPK haftet – sofern der Vertrag keine anders lautende Regelung trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(3) Für leichte Fahrlässigkeiten haftet SWPK nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für positive Folgerungsverletzung, Verschulden, bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung der Geschäftspartner*innen an Dritte erteilt werden, übernimmt SWPK keine Haftung oder Gewährleistung.
(5) Sofern SWPK selbst Geschäftspartnerin von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an die*den Geschäftspartner*in ab. Die*Der Geschäftspartner*in verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von SWPK zunächst zu versuchen, die eingetretenen Ansprüche durchzusetzen.
(6) Die*Der Geschäftspartner*in stellt SWPK von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen SWPK stellen wegen eines Verhaltens, für das die*der Geschäftspartner*in nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. die Haftung trägt. Sie*Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
(7) Mit der Freigabe von Entwürfen und Ausführungen durch die*den Geschäftspartner*in übernimmt diese*r die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Bild und Gestaltung. Für die von der*dem Geschäftspartner* freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Zeichnungen o.ä. entfällt jede Haftung durch SWPK.
(8) Falls SWPK schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus anderen Gründen in Verzug gerät, hat die*der Geschäftspartner*in – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug- Setzung bei SWPK – oder im Fall der kalendermäßigen Frist – eine angemessene Nachfrist zu bestimmen.
 
§ 11 Seminare, Coaching, Mitarbeiterschulungen
(1) Der vereinbarte Preis gilt ausschließlich für die Durchführung des gebuchten Seminars oder Workshops, des Coaching oder der Mitarbeiterschulung. Für Zusatzkosten wie beispielsweise Raummiete, technische Ausstattung (z.B. Beamer), Moderationskoffer, Flip-Charts und PinWände sowie Verpflegung kommen die Geschäftspartner*innen auf.
(2) Wird das Seminar / der Workshop / das Coaching / die Mitarbeiterschulung bis 2 Monate vor dem vereinbarten Termin abgesagt, fallen keine Kosten an, sofern SWPK noch nicht mit den Vorbereitungen begonnen hat. Bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin oder nach begonnener Vorbereitung, werden bei Stornierung 50 % des vereinbarten Honorars fällig, bis 2 Wochen vorher 80 %. Wird dieser Zeitraum bei der Stornierung unterschritten, wird das Honorar voll abgerechnet.
(3) Die Organisation des Seminars/ des Workshops / des Coachings / der Mitarbeiterschulung wie Einladungen der Teilnehmer, Versand des Programms und Teilnahmebestätigung übernehmen die Geschäftspartner*innen. Übernimmt durch besondere Vereinbarung SWPK die Organisation des Seminars/ des Workshops / des Coachings / der Mitarbeiterschulung, werden dem Geschäftspartner 25 % der Seminarkosten dafür berechnet. Zusätzlich wird eine Kommunikationspauschale von 2 % berechnet.
(4) Für die Verpflegung der Teilnehmer und Referenten während des Seminars/ des Work-shops / des Coachings / der Mitarbeiterschulung kommen die Geschäftspartner*innen auf.
(5) Während des Seminars/ des Workshops / des Coachings / der Mitarbeiterschulung haften die Teilnehmer*innen für sich selbst.

§ 12 Geheimhaltungs- und Diskretionspflicht
SWPK verpflichtet sich, Informationen über die Geschäftspartner*innen und ihrer Repräsentanten, die ihr bei der Vorbereitung und Durchführung der vereinbarten Maßnahmen anvertraut werden, nur nach Maßgabe der Geschäftspartner*innen weiterzuleiten.

§ 13 Wettbewerbsklausel
(1) SWPK verpflichtet sich, die Geschäftspartner*innen über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Kunden zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zu Gunsten der Kund*innen.
(2) Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch SWPK korrespondiert die Verpflichtung der Geschäftspartner*innen, während des ungekündigten Vertrags mit SWPK im Bereich des Vertragsgegenstands keine anderen PR- oder Marketing-Agenturen oder Dienstleister mit einer verwandten Tätigkeit gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen. 

 § 14 Kündigung, Schadensersatzansprüche, Zeitverträge
(1) Der Vertrag ist durch SWPK aus wichtigem Grund mit einer Frist von 1 Woche kündbar. Ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt insbesondere vor bei Vertrauensverlust (z. B. durch illoyales Verhalten), eine drohende Insolvenz oder mangelnde Teilnahme. Etwaige Schadenersatzansprüche an die Geschäftspartner*innen bleiben von dieser Regelung unberührt. Wenn SWPK den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt, können die Geschäftspartner*innen keinen Schadenersatz geltend machen.
(2) Zeitverträge verlängern sich automatisch, wenn sie nicht bis spätestens vier Wochen vor dem geplanten Ablauf gekündigt werden. 
 
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 16 Anwendbares Recht, Erfüllungsort
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertragspartner die Anwendung deutschen Rechts.
(2) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Gettorf/ Schleswig-Holstein vereinbart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Stand: 1. Februar 2021
 

bottom of page